Turn- und Sportverein Uehrde von 1913 e.V.

Fußball, Gymnastik und Darten

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Alle Interessenten sind herzlich Willkommen.

Satzung des TSV Uehrde

Satzung des TSV Uehrde 1913 e.V.

§ 1  Name, Sitz und Eintragung

Der im Jahre 1913 gegründete Verein führt den Namen TSV Uehrde 1913 e.V., hat seinen Sitz in Uehrde und ist in das Vereinsregister Nr. 150143 des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau-gelb. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der TSV Uehrde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) über steuerbegünstigte Zwecke.

§ 2  Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Errichtung und Pflege von Sportanlagen
  2. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
  3. Pflege des Sportplatzgeländes im Landschaftsschutzgebiet
  4. Nutzung und Pflege des Sportheimes, Flurstück 344/256, Flur 1, im Ortsteil Uehrde

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3  Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4  Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5  Verbandsmitgliedschaften

Der Verein gehört dem Niedersächsischen Landessportbund e.V. als Mitglied an und ist den Satzungen dieses Verbandes unterworfen (Mitgliedsnummer 301152750).

§ 6  Datenschutz (DSGVO)

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben gemäß der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO). Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch. Die Datenschutzverantwortung liegt beim Vorstand. Eine separate Datenschutzordnung regelt die Details.

§ 7  Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, sowie auch Personenhandelsgesellschaften.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen, Vornamen, Alter und Anschrift in Textform (z.B. E-Mail) einzureichen.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Kinder- und Jugendmitglieder besitzen ab Vollendung des 16. Lebensjahres ein eigenes Stimmrecht. Jugendliche unter 16 Jahren können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 8  Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§ 9  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht.

§ 10  Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Jahreshauptversammlung festgelegt und halbjährlich per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
Der Vorstand kann auf Antrag – in absoluten Ausnahmefällen - Beitragserleichterung gewähren.

§ 11  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist in Textform (z.B. E-Mail) an den Vorstand zu richten und ist nur zum Ende des Kalenderhalbjahres möglich. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ende des Kalenderhalbjahres zu erfüllen.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz Aufforderung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens

§ 12  Organe des Vereins

Organe sind: 

  1. Jahreshauptversammlung
  2. Vorstand
§ 13 Geschäftsführender Vorstand
  1. Erster Vorsitzende/r
  2. Zwei stellvertretende Vorsitzende
  3. Kassenwart/in
  4. Stellvertretende/r Kassenwart/in
  5. Schriftführer/in

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand nach § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden (jeweils einzeln) vertreten.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendeinem Grund aus, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.

§ 14  Digitale Kommunikation

Einladungen zu Versammlungen und Abstimmungen erfolgen in Textform (z.B. per E-Mail). Vorstandssitzungen und Jahreshauptversammlungen dürfen auch virtuell stattfinden.

§ 15  Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Einladungen erfolgen mindestens 28 Tage vorher mit Übersendung der Tagesordnung. Anträge zur Jahreshauptversammlung können in Textform (z.B. E-Mail) bis 14 Tage vorher beim Vorstand gestellt werden.
Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Bei Unterschreitung der erforderlichen Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen eine erneute Einladung mit unveränderter Tagesordnung. Diese Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig ohne Mindestanzahl stimmberechtigter Mitglieder.
Die Leitung der Versammlung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden.
Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung: 

  1. Genehmigung der Bilanz und der Jahresabrechnung
  2. Die Wahl des gesamten Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  3. Satzungsänderung
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden
  6. Anträge ordentlicher Mitglieder
  7. Die Entlastung des Vorstandes durch das Gremium der Jahreshauptversammlung
  8. Die Auflösung des Vereins
§ 16  Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen benötigen drei Viertel, Vereinsauflösung vier Fünftel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden oder muss erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 18  Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Diese unterstehen dem Vorstand.

§ 19  Rechnungsprüfung

Drei Rechnungsprüfer werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Bei den von der Mitgliederversammlung gewählten drei Rechnungsprüfern muss mindestens ein Rechnungsprüfer nach zwei Jahren ausscheiden und durch ein neu hinzu gewähltes Mitglied ersetzt werden. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern in das Amt des Rechnungsprüfers ist unzulässig. Bei einer Wahl in den Vorstand endet das Amt als Rechnungsprüfer automatisch.

§ 20  Haftung

Die Haftung des Vereins, seiner Organe und seiner Mitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 21  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Uehrde, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Uehrde zu verwenden hat.