Satzung des TSV Uehrde 1913 e.V. |
| § 1 Name, Sitz und Eintragung |
|
Der im Jahre 1913 gegründete Verein führt den Namen TSV Uehrde 1913 e.V., hat seinen Sitz in Uehrde und ist in das Vereinsregister Nr. 150143 des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau-gelb. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der TSV Uehrde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) über steuerbegünstigte Zwecke. |
| § 2 Zweck des Vereins |
|
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| § 3 Mittelverwendung |
|
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| § 4 Verbot von Begünstigungen |
|
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| § 5 Verbandsmitgliedschaften |
|
Der Verein gehört dem Niedersächsischen Landessportbund e.V. als Mitglied an und ist den Satzungen dieses Verbandes unterworfen (Mitgliedsnummer 301152750). |
| § 6 Datenschutz (DSGVO) |
|
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben gemäß der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO). Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch. Die Datenschutzverantwortung liegt beim Vorstand. Eine separate Datenschutzordnung regelt die Details. |
| § 7 Mitgliedschaft |
|
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, sowie auch Personenhandelsgesellschaften. |
| § 8 Ehrenmitglieder |
|
Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. |
| § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
|
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. |
| § 10 Mitgliedsbeiträge |
|
Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Jahreshauptversammlung festgelegt und halbjährlich per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. |
| § 11 Beendigung der Mitgliedschaft |
|
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. |
| § 12 Organe des Vereins |
|
Organe sind:
|
| § 13 Geschäftsführender Vorstand |
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand nach § 26 BGB. |
| § 14 Digitale Kommunikation |
|
Einladungen zu Versammlungen und Abstimmungen erfolgen in Textform (z.B. per E-Mail). Vorstandssitzungen und Jahreshauptversammlungen dürfen auch virtuell stattfinden. |
| § 15 Jahreshauptversammlung |
|
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Einladungen erfolgen mindestens 28 Tage vorher mit Übersendung der Tagesordnung. Anträge zur Jahreshauptversammlung können in Textform (z.B. E-Mail) bis 14 Tage vorher beim Vorstand gestellt werden.
|
| § 16 Beschlussfassung |
|
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen benötigen drei Viertel, Vereinsauflösung vier Fünftel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
| § 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung |
|
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden oder muss erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. |
| § 18 Ausschüsse |
|
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Diese unterstehen dem Vorstand. |
| § 19 Rechnungsprüfung |
|
Drei Rechnungsprüfer werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Bei den von der Mitgliederversammlung gewählten drei Rechnungsprüfern muss mindestens ein Rechnungsprüfer nach zwei Jahren ausscheiden und durch ein neu hinzu gewähltes Mitglied ersetzt werden. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern in das Amt des Rechnungsprüfers ist unzulässig. Bei einer Wahl in den Vorstand endet das Amt als Rechnungsprüfer automatisch. |
| § 20 Haftung |
|
Die Haftung des Vereins, seiner Organe und seiner Mitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. |
| § 21 Auflösung des Vereins |
|
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Uehrde, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Uehrde zu verwenden hat. |
Turn- und Sportverein Uehrde von 1913 e.V.
Fußball, Gymnastik und Darten
Satzung des TSV Uehrde
TSV Uehrde
